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Allgemeine Informationen

Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung

Mit der Unterbringung in der EAE Neumünster ist man dazu verpflichtet, hier zu wohnen. Der Aufenthaltsbereich ist auf die Stadt Neumünster beschränkt. Wenn Sie diesen Bereich verlassen möchten, benötigen Sie während Ihres Asylverfahrens eine Erlaubnis durch die Behörden.

 

Rechte in der Erstaufnahmeeinrichtung

Für die Zeit der Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung erhalten Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies umfasst zum Beispiel die medizinische Versorgung, das Essen in der Kantine und einen regelmäßig ausgezahlten Bargeldbetrag (Verantwortlichkeit Landesamt).

Die Zimmer, in denen Sie wohnen, sind rechtlich vergleichbar mit einer eigenen Wohnung.

Wenn Sie eine Beschwerde haben, steht Ihnen die Möglichkeit offen, sich persönlich an das DRK zu wenden, eine anonyme Beschwerde in den Beschwerdebriefkasten in Haus 3 einzuwerfen oder an die Mailadresse des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge (request@lfa-landsh.de) zu schreiben.

 

Pflichten in der Erstaufnahmeeinrichtung

Wir erwarten von allen ein gewaltfreies Zusammenleben und Respekt und Akzeptanz für alle Geflüchteten Menschen. Mitwirkungspflichten bei Behörden (Erreichbarkeit), Wahrnehmung von Terminen, ärztliche Erstuntersuchung, Hausordnung, Schulpflicht für Kinder.

  • Hausordnung
  • Orientierungsmappe
  • Geländeplan
  • Haus 2

    Liebe Bewohner, liebe Bewohnerinnen,

    in der Zeit, in der sie auf Grund der Quarantäne in Haus 2 untergebracht sind, besteht leider keine Möglichkeit, dass ihnen Essen, Getränke, Kleidung oder andere Dinge von Freunden, Bekannten oder Verwandten gebracht wird, die außerhalb der Liegenschaft wohnen.
    Aktuell besteht ein Besuchsverbot hier auf dem Gelände.
    Es ist von der Security und auch vom Roten Kreuz nicht leistbar, zusätzlich die abgebebenen Dinge zu verteilen.